Sicherheit für BEIDE Vertragsparteien!
Als Bauherr haben Sie selbstverständlich das Recht, dass Ihnen Ihr Bauvorhaben rechtzeitig und mangelfrei übergeben wird. Gleichzeitig muss jedoch auch für das Bauunternehmen gewährleistet sein, dass der Vertragspreis nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung vollständig bezahlt wird. Entsprechend den Vereinbarungen in Ihrem Werkvertrag kann es daher notwendig sein, Ihrem Bauvertragspartner eine Bürgschaft für Ihr Bauwesen in Höhe der Schlussrate (diese liegt meist zwischen 2,5% und 5% des Gesamthauspreises) zur Absicherung Ihrer Zahlungsverpflichtungen zu stellen.
Eine derartige „Bauherrenbürgschaft“ wird häufig bei Bauwerkverträgen mit Ratenzahlung nach Baufortschritt angefordert. Sofern die Bürgschaft nicht rechtzeitig vor Baubeginn gestellt wird, ist der Auftragnehmer häufig gemäß den Vertragsbedingungen von der Leistungserbringung befreit: Er muss mit den Arbeiten also nicht beginnen, bevor er die „Bauherrenbürgschaft“ zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Werkvertrag erhalten hat!
Warum wird eine Bürgschaft zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen gefordert?
Viele Bauunternehmer befürchten, dass Bauherren unverhältnismäßig große Teile der Schlussrate einbehalten könnten, wenn kleinere Restleistungen aus dem Werkvertrag zum Zeitpunkt der Bauabnahme noch nicht vollständig erbracht wurden oder zum Zeitpunkt der Übergabe noch geringe Restmängel am Bauvorhaben bestehen. Weigert sich der Bauherr – trotz Erfüllung des Bauvertrags durch das Bauunternehmen – die Schlussrate zu bezahlen und behält Teile der Schlussrate oder die gesamte Schlussrate ein, kann der Bauunternehmer seine Ansprüche gegen den Bürgschaftsgeber geltend machen und muss sich nicht mit dem Bauherren um die Zahlung der Schlussrate „streiten“. Auf den ersten Blick dient die Bauherrenbürgschaft hauptsächlich dem Bauunternehmer.
Verzichten Sie nicht auf die Bauherrenbürgschaft!
Tatsächlich dient die Bauherrenbürgschaft jedoch insbesondere auch dem Schutz des Bauherren: Einige Bauunternehmen bieten ihren Bauherren an, auf die Stellung einer Bauherrenbürgschaft zu verzichten, wenn sich diese im Gegenzug bereiterklären, die Schlussrate einfach vor Baubeginn auf das Konto des Bauunternehmers zu bezahlen. Teilweise wird diese Vorgehensweise für den Käufer sogar als Entgegenkommen dargestellt – schließlich muss nicht erst eine Baubürgschaft von einer Bank oder Versicherung besorgt werden.
In Wirklichkeit ist die Zahlung der Schlussrate vor Baubeginn für Sie als Bauherren jedoch ein Risiko und die schlechteste Lösung: Wenn das Bauvorhaben beispielsweise aufgrund Insolvenz nicht fertiggestellt werden kann, haben Sie die Leistung für die Schlussrate bereits erbracht – ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben!
Im Insolvenzfall dauert es häufig sehr lange, bis ein Insolvenzverwalter festgestellt hat, welche Zahlungen den jeweiligen Bauvorhaben zuzuordnen sind. Die Rückzahlung einer vorab geleisteten Schlusszahlung kann dann lange auf sich warten lassen.
Auch Verbraucherschützer kritisieren dieses Vorgehen daher als unzulässig.
Die „Bauherrenbürgschaft“ zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Werkvertrag dient bei Werkverträgen mit Ratenzahlung also Bauunternehmen wie auch Bauherren gleichermaßen!
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf www.bauherren-buergschaft.de