Sicherheit über die gesetzlichen Vorschriften hinaus
Das BGB sieht einige Schutzregelungen für Verbraucher vor, wenn diese ihren Hausbau mittels einer Ratenzahlungsvereinbarung bezahlen. So dürfen vom Unternehmer nur Zahlungen für abgeschlossene Leistungen verlangt werden, er muss also in Vorleistung gehen. Darüber hinaus darf die Gesamtsumme der Raten bis zur Fertigstellung nur 90 % des vertraglich vereinbarten Werklohns betragen und der Bauherr hat das Recht von der ersten Rate eine Sicherheit in Höhe von 5% der Vertragssumme zur rechtzeitigen und mangelfreien Fertigstellung einzubehalten.
Baufertigstellungsbürgschaft gibt zusätzliche Sicherheit
Wenn das Bauvorhaben glatt läuft, reichen diese Sicherheiten meistens aus. Gerät das Bauunternehmen jedoch in eine finanzielle Schieflage oder gar in die Insolvenz, so kommen auf den Bauherren enorme Unannehmlichkeiten zu. Die Suche nach einem Nachunternehmer gestaltet sich oft schwierig, da dieser auf durch einen Dritten erstellte Gewerke aufbaut und am Ende auch die Gewährleistung übernehmen muss. Wenn man Handwerker findet, die in dieser Notsituation einspringen, lassen diese sich das oft teuer bezahlen. Die gesetzlichen Sicherheiten greifen da meist zu kurz und der Bauherr bleibt auf etlichen Mehrkosten sitzen. Abhilfe schafft hier eine sog. Baufertigstellungsbürgschaft einer Bank oder Versicherung, die zu einem festgelegten Prozentsatz (z.B. 20%) der Vertragssumme Mehrkosten bei einem Ausfall des Bauunternehmers trägt. Auch wenn der Abschluss einer solchen Bürgschaft durch den Unternehmer für die Bauherren ein wenig Mehrkosten bedeutet, raten wir unbedingt zu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, um auch im ungünstigsten Fall abgesichert zu sein.