(djd). Je früher der Bauherr einen Mangel bei der Bauausführung bemerkt, desto leichter kann er die Beseitigung des Mangels fordern. Die Bauabnahme ist eine weitere Gelegenheit, auf solche hinzuweisen. Aber auch für den Fall, dass ein Mangel erst nach dem Einzug auffällt, kann man sich wappnen. „Der Bauvertrag sollte eine Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren enthalten“, rät Florian Haas, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Diese Gewährleistung stehe dem Bauherrn gesetzlich zu und begründe seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Gegen Ende der Gewährleistungsfrist sollte man alle Räume deshalb noch einmal gründlich inspizieren. Unter
www.finanzierungsschutz.de gibt es viele Tipps zu jeder Phase auf dem Weg in die eigenen vier Wände.