(djd). Lage, Lage, Lage: So lautet eine bekannte Immobilienweisheit, wenn es um die Kriterien beim Kauf eines Grundstücks geht. Die Lage des Grundstücks im Hinblick etwa auf Infrastruktur und Verkehr ist tatsächlich im Gegensatz zu anderen Details eines Bauvorhabens von enormer Bedeutung. Sie entscheidet maßgeblich über die langfristige Werthaltigkeit der Immobilie. Allerdings ist die Lage auch nicht alles - ein paar andere wichtige Dinge sollten angehende Bauherren beim Grundstückskauf ebenfalls berücksichtigen. Hier sind fünf bedeutsame Punkte:
1. Bebauungspläne haben oft strenge Vorschriften, angehende Bauherren sollten deshalb gründlich prüfen, ob sie auf dem avisierten Grundstück ihre Vorstellungen umsetzen können. "Selbst auf baureifem Land ist nicht jede Maßnahme zulässig", betont Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende, mehr dazu steht unter www.finanzierungsschutz.de. Infos zu den Bebauungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen eines Bebauungsplanes, gibt es beim Bauamt der jeweiligen Gemeinde. Frühere gewerbliche Nutzungen oder die Nähe zu einer ehemaligen Deponie können das Risiko von Altlasten bergen, selbst wenn sich diese nicht unmittelbar darauf befanden. Das Umweltamt gibt Auskunft, ob das Grundstück im Altlastenkataster als verdächtig verzeichnet ist.
2. Ein Bodengutachten verschafft Klarheit über die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrunds. Es sollte vom neuen Eigentümer so früh wie möglich eingeholt werden, das Geld dafür ist im Hinblick auf die potenziellen Folgekosten sehr gut investiert. Bereits im Kaufvertrag selbst sollte man Regelungen für das eventuelle Vorhandensein von Altlasten treffen.
3. Ist ein Grundstück „erschlossen“, bestehen bereits Anschlüsse an das Versorgungs- und das Straßennetz. Ist es dagegen noch nicht an das öffentliche Entwässerungssystem angeschlossen, drohen Zusatzkosten. Sind Maßnahmen wie ein Straßenausbau erst kürzlich erfolgt, sollte man sich darüber informieren, ob die entsprechenden Kostenbescheide bereits ergangen sind. "Kostenschuldner ist immer der zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenbescheids im Grundbuch eingetragene Eigentümer, nicht derjenige, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme Eigentümer war", erläutert Bauexperte Haas.
4. Vom Eigentümer sollte man sich im Vorfeld der Unterzeichnung des Kaufvertrags einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen lassen. Dabei kann man überprüfen, ob der Verkäufer als eingetragener Besitzer allein verfügungsberechtigt ist.
5. Das Grundbuch ist auf eingetragene Rechte und Belastungen zu überprüfen. Wege- und Leitungsrechte etwa können die Bebauungsmöglichkeiten erheblich einschränken.
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