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April 2018

Genau hinsehen

(djd) Bauherren profitieren weiterhin von der anhaltenden Niedrigzinsphase. Eine sorgfältig geplante Finanzierung ist aber nur ein Baustein auf dem sorgenfreien Weg zum Eigenheim. Sorgfalt ist auch bei der Suche nach dem Baupartner gefragt. Denn wenn der Bauunternehmer in finanzielle Schieflage gerät oder sogar Pleite geht, hat dies gravierende Konsequenzen: Unfertige Bauten, ohne Gegenleistung bezahlte Raten und die Fertigstellung durch einen Nachunternehmer bedeuten immense Kosten, die nicht einkalkuliert sind. Da der Gesetzgeber Bauherren für einen solchen Fall nur unzureichend schützt, sollte man bereits im Vorfeld selbst für größtmögliche Sicherheit sorgen.

Bonitätsauskunft als Indiz für Solidität

"Bereits bei der Suche nach dem Baupartner kann man die Spreu vom Weizen trennen. Angehende Bauherren sollten sich eine Bonitätsauskunft über den Vertragspartner einholen und zudem gegebenenfalls Familien kontaktieren, die bereits mit diesem Unternehmen gebaut haben", empfiehlt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Dies sei zwar keine Garantie dafür, dass es kein Insolvenzrisiko gebe, stelle aber bei einem guten Ergebnis durchaus ein Indiz für die Solidität des Unternehmens dar. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass der Zahlungsplan keine Vorleistungen der Auftraggeber vorsehe. "Diese sind regelmäßig durch den Bauunternehmer zu bringen und nach Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß Zahlungsplan zu begleichen", so Haas. Eine unordentliche Baustelle, eine schlechte Stimmung unter Handwerkern und ein schleppender Baufortschritt könnten in der Bauphase Indizien für finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmers sein.

Fertigstellungsbürgschaft für den Fall der Fälle

Sind noch nicht erbrachte Leistungen bereits bezahlt, sieht es für den Bauherrn schlecht aus. Diese Gelder sind kaum vom Insolvenzverwalter zurück zu bekommen. Eine weitere Absicherung gegen hohe Mehrkosten beim Ausfall des Baupartners besteht in der Vereinbarung einer Fertigstellungsbürgschaft oder -versicherung im Bauvertrag. Diese garantiert dem Bauherrn im Falle des Ausfalls des Bauunternehmers die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens. "Hundertprozentige Sicherheit kann man nie erreichen. Unter Umständen muss man gegen die bürgende Bank oder Versicherung auch mit juristischer Hilfe vorgehen, falls sich diese gegen Ansprüche wehren sollten", so Haas. Dieses Vorgehen sei in der Regel bei Vorliegen der Bürgschaft erfolgreich. Schwieriger werde es bei Baumängeln innerhalb der Verjährungsfrist. Hier müsse eine separate Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen werden.

Angemessener Ausgleich

(djd). Für einen angemessenen Ausgleich zwischen Bauherr und Auftragnehmer hat der Gesetzgeber etwa den Paragraphen 632a im BGB geschaffen. Der Baupartner kann demnach Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vom Bauherren verlangen. "Mit dem ersten Abschlag hat der Bauherr aber auch gegenüber dem Auftragnehmer Anspruch auf eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel", so Florian Haas von der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Der Bauherr kann beispielsweise die fälligen Abschlagszahlungen bis zur Höhe der gesetzlichen Sicherheitsleistung einbehalten. Diese reicht bei einer Insolvenz des Auftragnehmers jedoch meistens nicht aus, deshalb sollte man eine Baufertigstellungsversicherung vereinbaren.